3.5. 3.5.1. Der Beschuldigte beruft sich hinsichtlich des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung wie auch des Fahrens ohne Berechtigung sodann auf einen Rechtsirrtum. Er habe nicht gewusst, dass eine Haftpflichtversicherung für E-Trottinetts verlangt werde und ein Lenker über einen Führerausweis verfügen müsse (vgl. Berufungserklärung S. 14, 17).