3.4. Soweit der Beschuldigte die Erfüllung des Tatbestands betreffend das Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) bestreitet und wiederum vorbringt, das Fahrzeug habe seiner Frau gehört und er habe um die mögliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs von bis zu 55 km/h (sowie die Ausweispflicht) nicht gewusst (Berufungsbegründung S. 17 ff.), kann auf das in Erwägung 3.3.4 Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich betreffend den vorliegenden Sachverhalt und der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung ist erfüllt. - 10 -