Wer bei dieser Ausgangslage, ohne weitere Abklärungen einen Elektro-Stehroller fährt, nimmt zumindest in Kauf, dass dieses Fahrzeug schneller als 30 km/h fährt (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 2.4 und E. 3.1.2), sodass eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss und eine Führerausweispflicht besteht (vgl. BGE 145 IV 206). Mithin lag kein relevanter Sachverhaltsirrtum vor, stellt doch die bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes keinen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB dar.