und ist gleichwohl einfach mit dem Elektro-Stehroller gefahren. Bei solchen Elektro-Stehrollern (wie auch Elektrofahrrädern) ist jedoch nicht ohne Weiteres klar, welche Geschwindigkeit ein solches Gefährt fährt (und als Konsequenz daraus eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden und der Lenker einen Fahrausweis haben muss; vgl. BGE 145 IV 206). Wer bei dieser Ausgangslage, ohne weitere Abklärungen einen Elektro-Stehroller fährt, nimmt zumindest in Kauf, dass dieses Fahrzeug schneller als 30 km/h fährt (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1;