13 StGB), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte hätte dies ohne Weiteres abklären können, verfügte er auf seinem Natel doch über die dafür notwendigen Grundangaben zum Elektro-Stehroller und sind weitergehende Informationen dazu im Internet verfügbar (vgl. UA act. 57 ff.). Der Beschuldigte hat sich darum (und die daraus resultierenden Folgen) jedoch nicht gekümmert (vgl. GA act. 45 f.) und ist gleichwohl einfach mit dem Elektro-Stehroller gefahren.