3.3.4. Wie bereits dargelegt, geht das Obergericht davon aus, dass es eine Schutzbehauptung des Beschuldigten ist, dass ihm der Elektro-Stehroller nicht gehört. Entsprechend ist das Obergericht davon überzeugt, dass der Beschuldigte die Eigenschaften (mögliche Geschwindigkeit) dieses Fahrzeugs kannte. Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass der Elektro-Mo- torroller 55 km/h fahren könne (Sachverhaltsirrtum; Art. 13 StGB), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.