3.3.3. Als Täter im Sinne dieser Bestimmung steht der Fahrer im Vordergrund und nicht der Halter. Das Verhalten des Halters wird in Absatz 3 von Art. 96 SVG geregelt (DORIS BÜHLMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 109 zu Art. 96 SVG). Sind Fahrer und Halter identisch, so wird der Halter nur in seiner Eigenschaft als Fahrer bestraft (DORIS BÜHL- MANN, a.a.O., N. 135 zu Art. 96 SVG). Es ist somit für die Strafbarkeit des Beschuldigten, der den Elektro-Stehroller fuhr, nicht massgeblich, ob er auch noch der Halter dieses Fahrzeuges ist. Der Verweis des Beschuldigten, er sei nicht der Halter dieses Fahrzeugs, zielt somit an der Sache vorbei.