36; F., wonach das Gespräch mit dem Beschuldigten eigentlich "ziemlich normal" gewesen sei, GA act. 39 Rückseite). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht mit der Vorinstanz keine Zweifel an den glaubhaften Schilderungen der Polizisten hat und deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nach der Übergabe des Elektro-Stehrollers durch die Polizisten damit davongefahren ist. 3.3. 3.3.1. Gegen den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bringt der Beschuldigte vor, dass er nicht der Halter des Elektro-Stehrollers sei. Ferner bestreitet er den subjektiven Tatbestand (Berufungsbegründung S. 12 ff.).