Ferner ist mit Blick auf die von den polizeilich erhobenen Beschädigungen am Elektro-Stehroller auch nicht schlüssig, weshalb der Beschuldigte den Polizisten bei der Rückgabe gesagt haben soll, er nehme den Elektro-Steh- roller nicht an, er sei kaputt, sie könnten ihn behalten (GA act. 46). Dieses Verhalten steht zudem im Widerspruch dazu, dass der Elektro-Stehroller angeblich der Frau gehören soll und auch zu den Aussagen der Polizisten, die über keine Schwierigkeiten bei der Rückgabe an den Beschuldigten berichteten (vgl. E.: "Er [der Beschuldigte] hatte Freude, wir hatten Freude, es war eine gute Stimmung […]", GA act. 36;