erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine eher angespannte Situation zwischen ihm und den Polizisten bei der Rückgabe des Elektro-Stehrollers, was grundsätzlich nur schwer nachvollziehbar ist. Ferner ist mit Blick auf die von den polizeilich erhobenen Beschädigungen am Elektro-Stehroller auch nicht schlüssig, weshalb der Beschuldigte den Polizisten bei der Rückgabe gesagt haben soll, er nehme den Elektro-Steh- roller nicht an, er sei kaputt, sie könnten ihn behalten (GA act. 46).