Das Vorbringen des Beschuldigten, er sei nicht der Eigentümer des Elektro-Stehrollers, erscheint daher als Schutzbehauptung. Wenig nachvollziehbar ist auch die vom Beschuldigten geltend gemachte Absicht, dass seine Frau das im Januar 2023 ausgelieferte "Trotti" (vgl. UA act. 59, GA act. 45 Rückseite) einem in Kroatien – bzw. gemäss vorinstanzlichem Plädoyer in Bosnien und Herzegowina – lebenden Neffen zum Geburtstag habe schenken wollen (UA act. 77 Ziff. 32, GA act. 45 Rückseite, GA act. 55), war der Elektro-Stehroller doch schon fast ein halbes Jahr vor der angeblich beabsichtigten Schenkung gekauft worden und scheint ein Geschenk mit einem Wert von rund Fr. 1'100.00 (UA act.