57 ff.). Im Rahmen des Diebstahls war ausweislich des Polizeiberichts vom 31. Juli 2023 offenbar auch nicht die Rede davon, dass der Elektro-Stehroller der Ehefrau des Beschuldigten gehörte: Der Beschuldigte wurde als Geschädigter aufgeführt und er hat Strafantrag gestellt (vgl. auch Meldung des Notrufs durch den Beschuldigten: "Mein E-Trottinett wurde soeben gestohlen"; eingeholte Akten betreffend den Diebstahl). Das Vorbringen des Beschuldigten, er sei nicht der Eigentümer des Elektro-Stehrollers, erscheint daher als Schutzbehauptung.