Es scheint auch wenig überzeugend, dass der Beschuldigte vehement behauptete, das "Trotti" habe seine Frau gekauft und gefahren (GA act. 45 Rückseite, UA act. 75), nachdem der Elektro-Stehroller nachgewiesenermassen auf seinen Namen bestellt wurde bzw. er auf seinem Mobiltelefon direkten Zugriff auf die Bestellung hatte, womit diese wohl auch von seinem eigenen Account getätigt wurde, und er schliesslich auch den Elektro-Stehroller dabeihatte, als er gestohlen wurde, und er der Polizei sogleich umfassend Auskunft über das gestohlene Fahrzeug geben konnte (UA act. 57 ff.).