Der Beschuldigte gab an, dass ihm der Elektro-Stehroller von den Polizisten mit erheblichen Mängeln (total kaputt; u.a. Licht, Bremse, Lenkrad, Schutz des Rads, Reifen) zurückgegeben worden sei (GA act. 45 f.), was jedoch im Widerspruch zu den Aussagen der Polizisten steht, die sich bloss an Defekte am hinteren Schutzblech (GA act. 36) und Licht (GA act. 39) erinnern (vgl. dazu auch Polizeibericht vom 11. November 2023; UA act. 37), und auch mit den eingeholten Bildaufnahmen, welche von der Polizei im Rahmen der Anzeigebearbeitung des Diebstahls angefertigt worden waren.