Im Vergleich zu den Angaben der Polizisten scheinen die Aussagen des Beschuldigten weniger glaubhaft. Bei der Einvernahme vom 27. September 2023 blieb der Beschuldigte sehr eintönig und beschränkte sich mehr oder weniger darauf, zu bestreiten, dass er den Elektro-Stehroller gefahren sei (vgl. UA act. 72 ff.). Bei seiner vorinstanzlichen Befragung war der Beschuldigte alsdann ausführlich, jedoch erscheinen seine Schilderungen in verschiedener Hinsicht wenig plausibel. Der Beschuldigte gab an, dass ihm der Elektro-Stehroller von den Polizisten mit erheblichen Mängeln (total kaputt; u.a. Licht, Bremse, Lenkrad, Schutz des Rads, Reifen) zurückgegeben worden sei (GA act.