Entgegen dem Beschuldigten ist im Umstand, dass der Polizist C._____ ihm bei der Einvernahme vom 27. September 2023 fälschlicherweise vorhielt, es sei videomässig erstellt, dass er mit dem Elektro-Stehroller ins Shoppi Tivoli gefahren sei (vgl. UA act. 77 Ziff. 31), kein Hinweis für eine falsche Anschuldigung durch C._____ zu erblicken. C._____ hat seinen Fehler bereits im Polizeibericht vom 11. November 2023 eingeräumt (UA act. 38) und bei der vorinstanzlichen -7- Verhandlung dargelegt, dass er sich diesbezüglich geirrt habe, wobei es ihm offenbar ein Anliegen war, dies klarzustellen (vgl. GA act. 36 Rückseite).