je mit Einzeichnung auf Karte). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der beiden Polizisten C._____ und D._____ übereinstimmend, nachvollziehbar und detailliert sind, mithin sind sie als glaubhaft einzustufen. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Polizisten den Beschuldigten, den sie lediglich von diesem Vorfall vom 3. Juli 2023 kennen, unter Wahrheitspflicht falsch belasten sollten. Entgegen dem Beschuldigten ist im Umstand, dass der Polizist C._____ ihm bei der Einvernahme vom 27. September 2023 fälschlicherweise vorhielt, es sei videomässig erstellt, dass er mit dem Elektro-Stehroller ins Shoppi Tivoli gefahren sei (vgl. UA act.