ter Kontrolle, es war ein Jugendlicher", GA act. 36, vgl. auch 37 Rückseite; F.: "[…], dieser war aber unter Kontrolle, […]", GA act. 39 Rückseite). Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen wird durch den Umstand, dass sich einer der beiden Polizisten kurz zurück zum Dieb im Polizeifahrzeug begab, nicht in Frage gestellt. Die beiden Polizisten schilderten auch, wer welche Aufgaben übernahm (bspw. Anzeigeaufnahme grundsätzlich durch den Polizisten D._____, Sichtung der Überwachungsaufnahmen durch den Polizisten C._____, vgl. GA act. 36 und 38 Rückseite) sowie wo und in welche Richtung das Polizeifahrzeug stand (GA act. 37, 40; je mit Einzeichnung auf Karte).