Es besteht somit kein relevanter Unterschied zur Aussage von C._____, der sich an die wenigen Schritte des Beschuldigten vor dessen davonfahren mit dem Elektro-Stehroller nicht mehr erinnerte bzw. nicht erwähnte. Die beiden Polizisten berichteten ferner übereinstimmend, wie die polizeiliche Arbeit rund um den Vorfall vom 3. Juli 2023 ablief, insbesondere auch, dass grundsätzlich beide (mit Lead von C._____) bei der Rückgabe des Elektro-Stehrollers an den Beschuldigten mitgewirkt haben (GA act. 37 Rückseite, 39) und die verhaftete sich im Polizeifahrzeug befindende Person diese Rückgabe nicht massgeblich störte (E.: "Nein, das hatten wir un-