_ konnte sich bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zudem spontan noch daran erinnern, dass der Beschuldigte mit Flipflops, das wisse er noch ganz genau, auf den Scooter gestanden und davongefahren sei (GA act. 39). Mithin ist aufgrund dieser Aussage davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur ein paar wenige Schritte ging, bevor er auf den Elektro-Stehroller stieg und davonfuhr. Es besteht somit kein relevanter Unterschied zur Aussage von C._____, der sich an die wenigen Schritte des Beschuldigten vor dessen davonfahren mit dem Elektro-Stehroller nicht mehr erinnerte bzw. nicht erwähnte.