Namentlich, weil der Beschuldigte alsdann für sie bloss der Geschädigte des Diebstahls war. Sie führten nachvollziehbar aus, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte erst später im Rahmen von Nachbearbeitungen zum Diebstahl des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und Fahrens ohne Berechtigung verdächtigt wurde (GA act. 35, vgl. auch GA act. 38, 40). D._____ konnte sich bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zudem spontan noch daran erinnern, dass der Beschuldigte mit Flipflops, das wisse er noch ganz genau, auf den Scooter gestanden und davongefahren sei (GA act. 39).