Die beiden Polizisten schilderten übereinstimmend, sie hätten gesehen, dass der Beschuldigte nach der Rückgabe des Elektro-Stehrollers mit diesem davongefahren sei (GA act. 36, 39). Sie konnten Angaben machen, in welche Richtung der Beschuldigte fuhr, und erklärten nachvollziehbar, weshalb sie die Fahrt des Beschuldigten nur bis zum wenig weit entfernt liegenden Kreisel beobachtet haben: Namentlich, weil der Beschuldigte alsdann für sie bloss der Geschädigte des Diebstahls war.