3.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei Aussagen ist zu prüfen, ob diese verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1). Aussagen eines Polizisten kommen aufgrund des beruflichen Hintergrundes nicht per se ein erhöhter Beweiswert zu (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3), jedoch sind solche Zeugenaussagen unter Wahrheitspflicht und unter Hinweis auf die Straffolgen (Art. 307 StGB) nicht leichthin in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4).