Der Beschuldigte zweifelt in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Polizisten an und erachtet seine Aussagen als glaubhafter. Er -5- sei daher zumindest in dubio pro reo freizusprechen (Berufungsbegründung S. 4-12, vgl. auch Stellungnahme des Beschuldigten vom 31. Juli 2025, wo er C._____ gesetzwidrige Einvernahmemethoden vorwirft). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, das zu beurteilende Geschehen sei durch die berufserfahrenen Polizisten einfach feststellbar gewesen und deren übereinstimmende Aussagen erschienen glaubhaft (Berufungsantwort).