3.2. Strittig ist hingegen, ob der Beschuldigte den Elektro-Stehroller nach dessen Aushändigung durch die Polizisten gefahren ist oder nicht. 3.2.1. Die Vorinstanz (E. II/3.3.4 S. 13 ff.) erachtete die Aussagen der beiden Polizisten, wonach sie gesehen hätten, dass der Beschuldigte mit dem Elektro-Stehroller davongefahren sei, als glaubhaft. Demgegenüber stufte sie die Aussagen des Beschuldigten mit Blick auf dessen eigene Interessen am Verfahrensausgang, insbesondere dass ihm bei einer Verurteilung ein fünfjähriger oder sogar lebenslänglicher Führerausweisentzug drohe, als wenig überzeugend ein.