Unbestritten ist ferner, dass der Elektro-Stehroller als Motorfahrzeug zu qualifizieren ist (Art. 14 lit. a VTS), der Lenker eines solchen Fahrzeugs über einen Führerausweis der Kategorie A1 verfügen muss (Art. 3 Abs. 2 VZV) und bei Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs eine Haftpflichtversicherung nötig ist (Art. 63 Abs. 1 SVG; zum Ganzen: vorinstanzliches Urteil E. II/4.1.2 S. 15 f., Berufungsbegründung S. 17 Rz. 20). Weiter ist unbestritten, dass für den Elektro-Stehroller keine solche Haftpflichtversicherung bestand und der Beschuldigte im Tatzeitpunkt auch über keinen Führerausweis verfügt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/3.3.1 S. 13).