3. 3.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit dem Elektro-Stehroller (E-Trot- tinett) ins Shoppi Tivoli in Spreitenbach gegangen ist und der Elektro-Steh- roller dort gestohlen wurde. Dieser wurde ihm am gleichen Abend von den Polizisten C._____ und D._____ bei den Fussballfeldern in Spreitenbach zurückgegeben (vgl. vorinstanzliches Urteil II/E. 3.3.1 S. 13, GA act. 36 f.). Unbestritten ist ferner, dass der Elektro-Stehroller als Motorfahrzeug zu qualifizieren ist (Art.