Daran ändert nichts, sofern sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen auseinandergesetzt hat. Massgebend ist, dass der Beschuldigte aufgrund des vorinstanzlichen Urteils in der Lage war, die Trageweite des Urteils zu erkennen und dieses sachgemäss anfechten konnte, was seine Berufung zeigt (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Es besteht somit kein Anlass, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.