seinem Einwand der verbotenen Beweiserhebung nicht auseinandersetzt (Stellungnahme des Beschuldigten vom 31. Juli 2025 S. 6 f.), ist er nicht zu hören. Dem vorinstanzlichen Urteil (E. II/3.3 S. 13 ff.; vgl. auch E. 3.2.1 nachfolgend) ist zu entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts leiten liess. Daran ändert nichts, sofern sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit jedem Parteivorbringen auseinandergesetzt hat.