1. Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte des Vorwurfs des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig gemacht hat. Unbestritten geblieben ist, dass dem Beschuldigten der beschlagnahmte Elektro-Stehroller nach Rechtskraft dieses Urteils wieder zurückzugeben ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Soweit der Beschuldigte eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da die Vorinstanz sich mit -4-