3.7. Mit Berufungsantwort vom 1. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.8. Am 31. Juli 2025 reichte der Beschuldigte eine weitere Stellungnahme ein. Damit stellte er in Ergänzung seines beantragten Freispruchs, den Antrag, dass der angefochtene Entscheid eventualiter aufzuheben und die Rechtssache zur Neubeurteilung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen sei, subeventualiter sei gestützt auf Art. 52 StGB bzw. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Bestrafung abzusehen. 3.9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. August 2025 auf eine Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: