3.4. Am 13. Juni 2025 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. Damit hielt er an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung grundsätzlich fest und beantragte neu eventualiter noch, dass gestützt auf Art. 52 StGB von einer Verurteilung bzw. gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Bestrafung abzusehen sei. 3.5. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurden die Parteien darüber informiert, dass die beigezogenen Akten des Jugendstrafverfahrens betreffend B._____ (Dieb des Elektro-Stehrollers) eingegangen und zu den Akten genommen worden sind. 3.6. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten eingeholt.