3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, dass er – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staats – vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen sei. 3.2. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 8. April 2025 das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wurden die Akten betreffend den Diebstahl des Elektro-Stehrollers eingeholt. Diese Akten wurde am 11. Juni 2025 eingereicht. -3-