Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 16. April 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG) und Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.00.