Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2025.54 (ST.2024.117; STA.2023.9691) Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Oberrichterin Möckli, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hungerbühler Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1985, von Kroatien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, […] Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 16. April 2024 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG) und Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu Fr. 100.00. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vorgehalten, er sei am 3. Juli 2023 um ca. 20:30 Uhr in Spreitenbach als Lenker des Elektro-Stehrollers "Joyor S8 S" (Antrieb 1'200 W, Höchstgeschwindigkeit 55 km/h) auf dem Trottoir der Industriestrasse vom Fussballplatz in Richtung Ikea gefahren. Dabei habe die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht bestanden und dem Beschuldigten sei der Führerschein mit Verfügung des Strassenver- kehrsamts Aargau vom 15. August 2016 auf unbestimmte Zeit und für sämtliche Kategorien entzogen gewesen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass keine Haftpflichtversicherung bestanden habe und dass ihm der Füh- rerausweis entzogen worden sei. Trotzdem habe er willentlich ein Motor- fahrzeug geführt. 2. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden sprach den Beschuldigten mit Ur- teil vom 3. September 2024 unter Kostenfolgen des Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig und ver- urteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 240.00. Der beschlagnahmte Elektro-Stehrollers "Joyor S8 S" werde dem Beschuldigten auf dessen Verlangen innert 30 Tagen nach Rechts- kraft des Urteils ausgehändigt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, dass er – unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staats – vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens ohne Berechtigung freizusprechen sei. 3.2. Im Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 8. April 2025 das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 wurden die Akten betreffend den Diebstahl des Elektro-Stehrollers eingeholt. Diese Akten wurde am 11. Juni 2025 ein- gereicht. -3- 3.4. Am 13. Juni 2025 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein. Damit hielt er an seinen Anträgen gemäss Berufungserklärung grundsätz- lich fest und beantragte neu eventualiter noch, dass gestützt auf Art. 52 StGB von einer Verurteilung bzw. gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Bestrafung abzusehen sei. 3.5. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurden die Parteien darüber informiert, dass die beigezogenen Akten des Jugendstrafverfahrens betreffend B._____ (Dieb des Elektro-Stehrollers) eingegangen und zu den Akten ge- nommen worden sind. 3.6. Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten eingeholt. 3.7. Mit Berufungsantwort vom 1. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.8. Am 31. Juli 2025 reichte der Beschuldigte eine weitere Stellungnahme ein. Damit stellte er in Ergänzung seines beantragten Freispruchs, den Antrag, dass der angefochtene Entscheid eventualiter aufzuheben und die Rechts- sache zur Neubeurteilung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen sei, subeventualiter sei gestützt auf Art. 52 StGB bzw. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Bestrafung abzusehen. 3.9. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. August 2025 auf eine Stellungnahme. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Beschuldigte des Vorwurfs des Fah- rens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens ohne Berechtigung schuldig gemacht hat. Unbestritten geblieben ist, dass dem Beschuldigten der beschlagnahmte Elektro-Stehroller nach Rechtskraft dieses Urteils wie- der zurückzugeben ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Soweit der Beschuldigte eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, da die Vorinstanz sich mit -4- seinem Einwand der verbotenen Beweiserhebung nicht auseinandersetzt (Stellungnahme des Beschuldigten vom 31. Juli 2025 S. 6 f.), ist er nicht zu hören. Dem vorinstanzlichen Urteil (E. II/3.3 S. 13 ff.; vgl. auch E. 3.2.1 nachfolgend) ist zu entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vor- instanz bei der Feststellung des Sachverhalts leiten liess. Daran ändert nichts, sofern sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich mit jedem Parteivor- bringen auseinandergesetzt hat. Massgebend ist, dass der Beschuldigte aufgrund des vorinstanzlichen Urteils in der Lage war, die Trageweite des Urteils zu erkennen und dieses sachgemäss anfechten konnte, was seine Berufung zeigt (zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 2.1 mit Hinweisen). Es besteht so- mit kein Anlass, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. 3.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit dem Elektro-Stehroller (E-Trot- tinett) ins Shoppi Tivoli in Spreitenbach gegangen ist und der Elektro-Steh- roller dort gestohlen wurde. Dieser wurde ihm am gleichen Abend von den Polizisten C._____ und D._____ bei den Fussballfeldern in Spreitenbach zurückgegeben (vgl. vorinstanzliches Urteil II/E. 3.3.1 S. 13, GA act. 36 f.). Unbestritten ist ferner, dass der Elektro-Stehroller als Motorfahrzeug zu qualifizieren ist (Art. 14 lit. a VTS), der Lenker eines solchen Fahrzeugs über einen Führerausweis der Kategorie A1 verfügen muss (Art. 3 Abs. 2 VZV) und bei Inverkehrbringen eines solchen Fahrzeugs eine Haftpflicht- versicherung nötig ist (Art. 63 Abs. 1 SVG; zum Ganzen: vorinstanzliches Urteil E. II/4.1.2 S. 15 f., Berufungsbegründung S. 17 Rz. 20). Weiter ist unbestritten, dass für den Elektro-Stehroller keine solche Haftpflichtversi- cherung bestand und der Beschuldigte im Tatzeitpunkt auch über keinen Führerausweis verfügt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II/3.3.1 S. 13). 3.2. Strittig ist hingegen, ob der Beschuldigte den Elektro-Stehroller nach des- sen Aushändigung durch die Polizisten gefahren ist oder nicht. 3.2.1. Die Vorinstanz (E. II/3.3.4 S. 13 ff.) erachtete die Aussagen der beiden Po- lizisten, wonach sie gesehen hätten, dass der Beschuldigte mit dem Elektro-Stehroller davongefahren sei, als glaubhaft. Demgegenüber stufte sie die Aussagen des Beschuldigten mit Blick auf dessen eigene Interessen am Verfahrensausgang, insbesondere dass ihm bei einer Verurteilung ein fünfjähriger oder sogar lebenslänglicher Führerausweisentzug drohe, als wenig überzeugend ein. Der Beschuldigte zweifelt in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Polizisten an und erachtet seine Aussagen als glaubhafter. Er -5- sei daher zumindest in dubio pro reo freizusprechen (Berufungsbegrün- dung S. 4-12, vgl. auch Stellungnahme des Beschuldigten vom 31. Juli 2025, wo er C._____ gesetzwidrige Einvernahmemethoden vorwirft). Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, das zu beurteilende Geschehen sei durch die berufserfahrenen Polizisten einfach feststellbar gewesen und de- ren übereinstimmende Aussagen erschienen glaubhaft (Berufungsant- wort). 3.2.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei Aussagen ist zu prüfen, ob diese verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1). Aussagen eines Polizisten kommen aufgrund des beruflichen Hintergrun- des nicht per se ein erhöhter Beweiswert zu (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3), jedoch sind solche Zeugenaussagen unter Wahrheitspflicht und unter Hin- weis auf die Straffolgen (Art. 307 StGB) nicht leichthin in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.498/2006 vom 23. November 2006 E. 4). Abzuklären ist ferner, ob die Aussagen mit den weiteren Beweisen in Ein- klang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_738/2018 vom 27. März 2019 E. 1.3.1; 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 3.2; je mit Hinweis). Ebenso können Indizien/Tatsachen herangezogen werden, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, und welche auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 1.2.3). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vor- aussetzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objek- tiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschul- digten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer mög- lich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grund- satz "in dubio pro reo" ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des ur- teilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3). 3.2.3. Auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der Aussagen der beiden Poli- zisten C._____ und D._____ als Zeugen vom 3. September 2024 (GA act. 34 ff.) und des Beschuldigten vom 27. September 2023 (UA act. 72 ff.) so- wie vom 3. September 2024 (GA act. 45 ff.) wird grundsätzlich verwiesen (vorinstanzliches Urteil E. II/3.2 S. 7 ff.). -6- Die beiden Polizisten schilderten übereinstimmend, sie hätten gesehen, dass der Beschuldigte nach der Rückgabe des Elektro-Stehrollers mit die- sem davongefahren sei (GA act. 36, 39). Sie konnten Angaben machen, in welche Richtung der Beschuldigte fuhr, und erklärten nachvollziehbar, wes- halb sie die Fahrt des Beschuldigten nur bis zum wenig weit entfernt lie- genden Kreisel beobachtet haben: Namentlich, weil der Beschuldigte als- dann für sie bloss der Geschädigte des Diebstahls war. Sie führten nach- vollziehbar aus, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte erst später im Rahmen von Nachbearbeitungen zum Diebstahl des Fahrens ohne Haft- pflichtversicherung und Fahrens ohne Berechtigung verdächtigt wurde (GA act. 35, vgl. auch GA act. 38, 40). D._____ konnte sich bei der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung zudem spontan noch daran erinnern, dass der Beschuldigte mit Flipflops, das wisse er noch ganz genau, auf den Scooter gestanden und davongefahren sei (GA act. 39). Mithin ist aufgrund dieser Aussage davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur ein paar wenige Schritte ging, bevor er auf den Elektro-Stehroller stieg und davon- fuhr. Es besteht somit kein relevanter Unterschied zur Aussage von C._____, der sich an die wenigen Schritte des Beschuldigten vor dessen davonfahren mit dem Elektro-Stehroller nicht mehr erinnerte bzw. nicht er- wähnte. Die beiden Polizisten berichteten ferner übereinstimmend, wie die polizeiliche Arbeit rund um den Vorfall vom 3. Juli 2023 ablief, insbesondere auch, dass grundsätzlich beide (mit Lead von C._____) bei der Rückgabe des Elektro-Stehrollers an den Beschuldigten mitgewirkt haben (GA act. 37 Rückseite, 39) und die verhaftete sich im Polizeifahrzeug befindende Per- son diese Rückgabe nicht massgeblich störte (E.: "Nein, das hatten wir un- ter Kontrolle, es war ein Jugendlicher", GA act. 36, vgl. auch 37 Rückseite; F.: "[…], dieser war aber unter Kontrolle, […]", GA act. 39 Rückseite). Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen wird durch den Umstand, dass sich einer der beiden Polizisten kurz zurück zum Dieb im Polizeifahrzeug begab, nicht in Frage gestellt. Die beiden Polizisten schilderten auch, wer welche Auf- gaben übernahm (bspw. Anzeigeaufnahme grundsätzlich durch den Poli- zisten D._____, Sichtung der Überwachungsaufnahmen durch den Polizis- ten C._____, vgl. GA act. 36 und 38 Rückseite) sowie wo und in welche Richtung das Polizeifahrzeug stand (GA act. 37, 40; je mit Einzeichnung auf Karte). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der bei- den Polizisten C._____ und D._____ übereinstimmend, nachvollziehbar und detailliert sind, mithin sind sie als glaubhaft einzustufen. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, weshalb die beiden Polizisten den Beschuldigten, den sie lediglich von diesem Vorfall vom 3. Juli 2023 kennen, unter Wahr- heitspflicht falsch belasten sollten. Entgegen dem Beschuldigten ist im Um- stand, dass der Polizist C._____ ihm bei der Einvernahme vom 27. Sep- tember 2023 fälschlicherweise vorhielt, es sei videomässig erstellt, dass er mit dem Elektro-Stehroller ins Shoppi Tivoli gefahren sei (vgl. UA act. 77 Ziff. 31), kein Hinweis für eine falsche Anschuldigung durch C._____ zu erblicken. C._____ hat seinen Fehler bereits im Polizeibericht vom 11. No- vember 2023 eingeräumt (UA act. 38) und bei der vorinstanzlichen -7- Verhandlung dargelegt, dass er sich diesbezüglich geirrt habe, wobei es ihm offenbar ein Anliegen war, dies klarzustellen (vgl. GA act. 36 Rück- seite). Im Vergleich zu den Angaben der Polizisten scheinen die Aussagen des Beschuldigten weniger glaubhaft. Bei der Einvernahme vom 27. Septem- ber 2023 blieb der Beschuldigte sehr eintönig und beschränkte sich mehr oder weniger darauf, zu bestreiten, dass er den Elektro-Stehroller gefahren sei (vgl. UA act. 72 ff.). Bei seiner vorinstanzlichen Befragung war der Be- schuldigte alsdann ausführlich, jedoch erscheinen seine Schilderungen in verschiedener Hinsicht wenig plausibel. Der Beschuldigte gab an, dass ihm der Elektro-Stehroller von den Polizisten mit erheblichen Mängeln (total ka- putt; u.a. Licht, Bremse, Lenkrad, Schutz des Rads, Reifen) zurückgegeben worden sei (GA act. 45 f.), was jedoch im Widerspruch zu den Aussagen der Polizisten steht, die sich bloss an Defekte am hinteren Schutzblech (GA act. 36) und Licht (GA act. 39) erinnern (vgl. dazu auch Polizeibericht vom 11. November 2023; UA act. 37), und auch mit den eingeholten Bild- aufnahmen, welche von der Polizei im Rahmen der Anzeigebearbeitung des Diebstahls angefertigt worden waren. Das vorliegende Foto zeigt den Elektro-Stehroller bei der Rückgabe in einem guten Zustand, bei dem le- diglich das hintere Schutzblech fehlte (eingeholte Akten betreffend den Diebstahl: Bilddokumentation S. 9). Es scheint auch wenig überzeugend, dass der Beschuldigte vehement behauptete, das "Trotti" habe seine Frau gekauft und gefahren (GA act. 45 Rückseite, UA act. 75), nachdem der Elektro-Stehroller nachgewiesenermassen auf seinen Namen bestellt wurde bzw. er auf seinem Mobiltelefon direkten Zugriff auf die Bestellung hatte, womit diese wohl auch von seinem eigenen Account getätigt wurde, und er schliesslich auch den Elektro-Stehroller dabeihatte, als er gestohlen wurde, und er der Polizei sogleich umfassend Auskunft über das gestoh- lene Fahrzeug geben konnte (UA act. 57 ff.). Im Rahmen des Diebstahls war ausweislich des Polizeiberichts vom 31. Juli 2023 offenbar auch nicht die Rede davon, dass der Elektro-Stehroller der Ehefrau des Beschuldigten gehörte: Der Beschuldigte wurde als Geschädigter aufgeführt und er hat Strafantrag gestellt (vgl. auch Meldung des Notrufs durch den Beschuldig- ten: "Mein E-Trottinett wurde soeben gestohlen"; eingeholte Akten betref- fend den Diebstahl). Das Vorbringen des Beschuldigten, er sei nicht der Eigentümer des Elektro-Stehrollers, erscheint daher als Schutzbehaup- tung. Wenig nachvollziehbar ist auch die vom Beschuldigten geltend ge- machte Absicht, dass seine Frau das im Januar 2023 ausgelieferte "Trotti" (vgl. UA act. 59, GA act. 45 Rückseite) einem in Kroatien – bzw. gemäss vorinstanzlichem Plädoyer in Bosnien und Herzegowina – lebenden Neffen zum Geburtstag habe schenken wollen (UA act. 77 Ziff. 32, GA act. 45 Rückseite, GA act. 55), war der Elektro-Stehroller doch schon fast ein hal- bes Jahr vor der angeblich beabsichtigten Schenkung gekauft worden und scheint ein Geschenk mit einem Wert von rund Fr. 1'100.00 (UA act. 59) für den Neffen doch auch eher unüblich. Der Beschuldigte schilderte zudem -8- erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine eher an- gespannte Situation zwischen ihm und den Polizisten bei der Rückgabe des Elektro-Stehrollers, was grundsätzlich nur schwer nachvollziehbar ist. Ferner ist mit Blick auf die von den polizeilich erhobenen Beschädigungen am Elektro-Stehroller auch nicht schlüssig, weshalb der Beschuldigte den Polizisten bei der Rückgabe gesagt haben soll, er nehme den Elektro-Steh- roller nicht an, er sei kaputt, sie könnten ihn behalten (GA act. 46). Dieses Verhalten steht zudem im Widerspruch dazu, dass der Elektro-Stehroller angeblich der Frau gehören soll und auch zu den Aussagen der Polizisten, die über keine Schwierigkeiten bei der Rückgabe an den Beschuldigten be- richteten (vgl. E.: "Er [der Beschuldigte] hatte Freude, wir hatten Freude, es war eine gute Stimmung […]", GA act. 36; F., wonach das Gespräch mit dem Beschuldigten eigentlich "ziemlich normal" gewesen sei, GA act. 39 Rückseite). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht mit der Vorinstanz keine Zweifel an den glaubhaften Schilderungen der Polizisten hat und deshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte nach der Übergabe des Elektro-Stehrollers durch die Polizisten damit davongefah- ren ist. 3.3. 3.3.1. Gegen den Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne vor- geschriebene Haftpflichtversicherung bringt der Beschuldigte vor, dass er nicht der Halter des Elektro-Stehrollers sei. Ferner bestreitet er den subjek- tiven Tatbestand (Berufungsbegründung S. 12 ff.). 3.3.2. Gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG macht sich des Fahrens ohne Haftpflichtversi- cherung schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht. 3.3.3. Als Täter im Sinne dieser Bestimmung steht der Fahrer im Vordergrund und nicht der Halter. Das Verhalten des Halters wird in Absatz 3 von Art. 96 SVG geregelt (DORIS BÜHLMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrs- gesetz, 2014, N. 109 zu Art. 96 SVG). Sind Fahrer und Halter identisch, so wird der Halter nur in seiner Eigenschaft als Fahrer bestraft (DORIS BÜHL- MANN, a.a.O., N. 135 zu Art. 96 SVG). Es ist somit für die Strafbarkeit des Beschuldigten, der den Elektro-Stehroller fuhr, nicht massgeblich, ob er auch noch der Halter dieses Fahrzeuges ist. Der Verweis des Beschuldig- ten, er sei nicht der Halter dieses Fahrzeugs, zielt somit an der Sache vor- bei. Der objektive Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG ist erfüllt. -9- 3.3.4. Wie bereits dargelegt, geht das Obergericht davon aus, dass es eine Schutzbehauptung des Beschuldigten ist, dass ihm der Elektro-Stehroller nicht gehört. Entsprechend ist das Obergericht davon überzeugt, dass der Beschuldigte die Eigenschaften (mögliche Geschwindigkeit) dieses Fahr- zeugs kannte. Selbst wenn zu Gunsten des Beschuldigten davon ausge- gangen würde, der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass der Elektro-Mo- torroller 55 km/h fahren könne (Sachverhaltsirrtum; Art. 13 StGB), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte hätte dies ohne Weiteres abklären können, verfügte er auf seinem Natel doch über die dafür notwendigen Grundangaben zum Elektro-Stehroller und sind wei- tergehende Informationen dazu im Internet verfügbar (vgl. UA act. 57 ff.). Der Beschuldigte hat sich darum (und die daraus resultierenden Folgen) jedoch nicht gekümmert (vgl. GA act. 45 f.) und ist gleichwohl einfach mit dem Elektro-Stehroller gefahren. Bei solchen Elektro-Stehrollern (wie auch Elektrofahrrädern) ist jedoch nicht ohne Weiteres klar, welche Geschwin- digkeit ein solches Gefährt fährt (und als Konsequenz daraus eine Haft- pflichtversicherung abgeschlossen werden und der Lenker einen Fahraus- weis haben muss; vgl. BGE 145 IV 206). Wer bei dieser Ausgangslage, ohne weitere Abklärungen einen Elektro-Stehroller fährt, nimmt zumindest in Kauf, dass dieses Fahrzeug schneller als 30 km/h fährt (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2022 vom 13. November 2023 E. 2.4 und E. 3.1.2), sodass eine Haftpflichtversicherung abgeschlos- sen werden muss und eine Führerausweispflicht besteht (vgl. BGE 145 IV 206). Mithin lag kein relevanter Sachverhaltsirrtum vor, stellt doch die be- wusste Nichtkenntnis eines Sachverhaltes keinen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB dar. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich betreffend das Führen eines Motor- fahrzeugs, das mehr als 30 km/h fährt (zum Rechtsirrtum: E. 3.5 folgend). Der Beschuldigte hat den Tatbestand von Art. 96 Abs. 2 SVG (leichter Fall; so gemäss vorinstanzlichem Urteil E. 4.1.4 S. 17; zum Verschlechterungs- verbot vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) erfüllt. 3.4. Soweit der Beschuldigte die Erfüllung des Tatbestands betreffend das Fah- ren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) bestreitet und wiederum vorbringt, das Fahrzeug habe seiner Frau gehört und er habe um die mög- liche Geschwindigkeit des Fahrzeugs von bis zu 55 km/h (sowie die Aus- weispflicht) nicht gewusst (Berufungsbegründung S. 17 ff.), kann auf das in Erwägung 3.3.4 Ausgeführte verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte somit vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich betreffend den vorlie- genden Sachverhalt und der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung ist erfüllt. - 10 - 3.5. 3.5.1. Der Beschuldigte beruft sich hinsichtlich des Fahrens ohne Haftpflichtver- sicherung wie auch des Fahrens ohne Berechtigung sodann auf einen Rechtsirrtum. Er habe nicht gewusst, dass eine Haftpflichtversicherung für E-Trottinetts verlangt werde und ein Lenker über einen Führerausweis ver- fügen müsse (vgl. Berufungserklärung S. 14, 17). 3.5.2. Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer im Zeitpunkt der Tat nicht weiss oder wissen kann, dass sein Verhalten rechtswidrig ist. Der Richter mildert die Strafe, wenn der Irrtum vermeidbar war. Ein Verbotsirr- tum bzw. Rechtsirrtum gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reich- weite aber nicht genügend informiert (BGE 129 IV 6 E. 4.1; 120 IV 208 E. 5b). Unvermeidbar ist der Verbotsirrtum, wenn der Täter nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt, oder wenn der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (BGE 104 IV 217 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_77/2019 vom 11. Februar 2019 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 17; 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3). Diese Regelung beruht auf dem Gedanken, dass sich der Rechtsunterworfene um die Kenntnis der Rechtslage zu bemühen hat und deren Unkenntnis nur in besonderen Fäl- len vor Strafe schützt (BGE 129 IV 238 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2.3). 3.5.3. Von Fahrzeuglenkern wird erwartet, dass sie sich über die geltenden Ver- kehrsvorschriften informieren (vgl. BGE 91 IV 149 E. 2). Dies gilt hier im Besonderen, da bei Amazon auf möglich Zulassungs- und Kennzeich- nungserfordernisse, Schutzhelmpflicht und Fahrverbote hingewiesen wird (UA act. 65). Der Beschuldigte ist dieser Pflicht, sich zu informieren, jedoch nicht nachgekommen, indem er sich (gemäss seinen eigenen Angaben) ohne weitere Abklärungen einfach auf den Elektro-Stehroller stellte und da- mit davonfuhr. Dass die Einholung der Information nicht möglich gewesen wäre, ist zudem nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hätte nämlich grund- sätzlich beim Strassenverkehrsamt nachfragen können. Sein Irrtum war so- mit vermeidbar und der Rechtsirrtum ist nicht entschuldbar. 4. 4.1. Die Vorinstanz erachtete für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung und für das Fahren ohne Berechtigung eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 240.00 (unbedingt) als dem Verschulden angemessen. - 11 - Der Beschuldigte bringt dagegen vor, es sei gestützt auf Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG (besonders leichter Fall) oder Art. 52 StGB von einer Bestra- fung Umgang zu nehmen (Berufungsbegründung S. 15 f. Ziff. 17, S. 19 ff. Ziff. 21 ff.). 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG wird in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang genommen. Laut Art. 52 StGB sieht die zuständige Be- hörde von einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Sowohl bei Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG als auch Art. 52 StGB ist dies nach den gesamten objektiven und subjektiven Umständen, die bei der Ab- wägung des Verschuldens gemäss Art. 47 StGB zu berücksichtigen sind, zu prüfen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.3; KESHELAVA/DANGUBIC, in: Bas- ler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 5 zu Art. 100 SVG). Mit dieser Bestimmung ist nicht beabsichtigt, bei leichten Straffällen oder bei Bagatellstraftaten generell auf eine Sanktion zu verzichten. Eine Strafbe- freiung kommt nur in Betracht, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Es bestehen somit hohe Anforderungen, damit von einer Strafe abzusehen ist. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter die- selbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbe- dürftigkeit offensichtlich fehlt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.3; 135 IV 130 E. 5.3.4; KESHELAVA/DANGUBIC, a.a.O., N. 6 zu Art. 100 SVG mit Hinweis auf BGE 94 IV 81 E. 2). 4.2.2. Art. 47 StGB sieht vor, dass das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zumisst. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Ge- fährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Das Verschul- den des Täters muss anhand aller einschlägigen objektiven Elemente er- mittelt werden, die aus der Tat selber abgeleitet werden, namentlich aus der Schwere der Verletzung, dem verwerflichen Charakter der Tat und der Art ihrer Ausführung. In subjektiver Hinsicht zu berücksichtigen sind die In- tensität des deliktischen Willens sowie die Beweggründe und die Ziele des Täters. Zu diesen Schuldkomponenten sind die mit dem Täter selber ver- bundenen Faktoren hinzuzurechnen, nämlich die Vorstrafen, das Ansehen, die persönliche Lage (Gesundheitszustand, Alter, familiäre Verpflichtun- gen, berufliche Situation, Rückfallgefahr usw.), die Strafempfindlichkeit so- wie das Verhalten nach der Tat und im Verlaufe des Strafverfahrens (BGE 149 IV 217 E. 1.1 mit Hinweisen). - 12 - 4.3. 4.3.1. Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 SVG) ist die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau hat dem Beschuldigten den Führerausweis mit Verfügung vom 15. August 2016 ab sofort für mindes- tens 24 Monate entzogen. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem positiven verkehrspsychologischen Gutachten abhängig ge- macht (UA act. 45 ff.). Mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kan- tons Aargau vom 14. Juni 2023 wurde die Wiedererteilung des Lernfahr- bzw. Führerausweises (unter Auflagen) verfügt, wobei der Beschuldigte noch eine Kontrollfahrt Kat. B zu absolvieren habe (UA act. 51 ff.). Der Be- schuldigte hat diese Kontrollfahrt kurz nach dem hier angeklagten Vorfall vom 3. Juli 2023 am 14. August 2023 erfolgreich absolviert, so dass er nach dem 14. August 2023 wieder im Besitz des Führerausweises war (vgl. UA act. 35, GA act. 44). Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, auch wenn der Beschuldigte im Tatzeitpunkt über keinen Führerausweis verfügt hat, dass von ihm für die Verkehrssicherheit anderer Personen keine erhebliche abstrakte Gefahr ausging, als er den Elektro-Stehroller lenkte. Hinzu kommt, dass es zur Tatzeit vermutlich nur noch wenig Ver- kehr hatte und der Beschuldigte mit dem Elektro-Stehroller auch bloss eine kurze Strecke gefahren ist. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der amtlichen Anordnung keine Folge leistete und dieser Teilgehalt des geschützten Rechtsguts in nicht unerheblicher Weise verletzt wurde. Für diese Missachtung der amtlichen Verfügung bestand keine Veranlassung. Der Beschuldigte hätte den Elektro-Stehroller – gleich wie er ihn angeblich zum Shoppi Tivoli stiess (UA act. 77 Ziff. 30) – zum Tatzeitpunkt stossen können. Er hatte auch keine weite Strecke zurückzu- legen. Mit der Vorinstanz (E. III/3.1.1 S. 23) ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ferner zu beachten, dass dem Beschuldigten die Regeln des Strassenverkehrsgesetzes offenbar gleichgültig zu sein scheinen: Er ist den Elektro-Stehroller gefahren, angeblich ohne Kenntnis über dessen Ei- genschaften und ohne sich über die geltenden Vorschriften bei der zustän- digen Stelle zu informieren. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz eingesetzte Einsatzstrafe von 8 Ta- gessätzen kann damit und mit Blick auf den Strafrahmen (der von Geld- strafe bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe reicht) unter keinem Titel herabgesetzt werden. Angesichts des festgestellten Sachverhalts besteht ein Strafbe- dürfnis und eine solche Strafe erscheint nicht stossend hart. 4.3.2. Der Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 SVG bezweckt, dass kein Motorfahrzeug ohne Haftpflichtver- - 13 - sicherung in den öffentlichen Verkehr gebracht und der Verkehrsteilnehmer vor nicht versicherungsgedecktem Schaden besonders geschützt werden soll (vgl. BGE 95 IV 22 E. 1c). Der Beschuldigte hat den bis zu 55 km/h fahrenden Elektro-Stehroller am 3. Juli 2023 ohne Haftpflichtversicherung gelenkt. Es ist davon auszugehen, dass es zur Tatzeit vermutlich nur noch wenig Verkehr hatte und der Beschuldigte mit dem Elektro-Stehroller auch bloss eine kurze Strecke gefahren ist. Der Beschuldigte hätten den Elektro- Stehroller zum Tatzeitpunkt jedoch ohne Weiteres stossen können. Hin- sichtlich der subjektiven Tatschwere ist weiter zu beachten, dass dem Be- schuldigten die Regeln des Strassenverkehrsgesetzes offenbar gleichgül- tig zu sein scheinen. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der dargelegten Um- stände noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Mit Blick auf die vorinstanzliche Qualifikation dieses Sachverhalts als leichten Fall im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 SVG und des Strafrahmens, der alsdann von 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe reicht (Art. 34 Abs. 1 StGB), erscheint eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen angemessen. Es besteht – auch bei die- sem Bagatelldelikt – ein Strafbedürfnis und eine solche Strafe erscheint nicht stossend hart. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass das Fahren ohne Haftpflichtversicherung in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zum Fahren ohne Berechtigung steht. Entsprechend tiefer ist der Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen, so dass eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 5 Tagessätze angemessen ist. Dem steht jedoch – wie sich auch insgesamt zeigt – das Verschlechterungsverbot entgegen. 4.3.3. Bei der Täterkomponente wirken sich die Vorstrafen negativ aus (Strafbe- fehl vom 18. März 2013 wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit; Verurteilung wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern mit Strafbefehl vom 15. November 2016; Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit Strafbe- fehl vom 20. Februar 2017; Verurteilung wegen Beschimpfung, Misswirt- schaft, Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand und Unterlassen der Buchfüh- rung mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2017; Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit Strafbefehl vom 14. November 2017; Verurteilung wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung mit Strafbefehl vom 1. No- vember 2019; Verurteilung wegen Hehlerei mit Strafbefehl vom 1. Septem- ber 2022; BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Der Beschuldigte lebt in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in geordneten Verhältnissen, was den Normalfall dar- stellt und daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Als nicht mass- gebend wird hier ein allfällig drohender Ausweisentzug erachtet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3.3.3 i.V.m. E. 5.3.4). Insgesamt wirkt sich somit die Täter- komponente negativ aus und es wäre eine Straferhöhung vorzunehmen. - 14 - Einer solchen steht jedoch das Verschlechterungsverbot entgegen, wes- halb darauf zu verzichten ist. Es hat bei der von der Vorinstanz festgesetz- ten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sein Bewenden. 4.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dass sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten im Vergleich zum Zeitpunkt des Urteils vom 3. September 2024 massgeblich verändert hätten, macht der Beschuldigte nicht geltend. Ent- sprechend ist von gleichen familiären und finanziellen Verhältnissen aus- zugehen und es kann betreffend die Berechnung des Tagessatzes auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung III/3.4 S. 25 verwiesen werden. Der Tagessatz beträgt demnach Fr. 240.00. 4.5. Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Recht den unbedingten Vollzug anordnete. 4.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Verge- hen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung des bedingten Straf- vollzugs setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich be- währen, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grund- sätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; vgl. auch BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 1.1.2; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; 6B_244/2021; 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.4 mit Hinweisen). Die Prüfung der Bewährungsaus- sichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1; je mit Hinweisen). 4.5.2. Der Strafregisterauszug des Beschuldigten mit sieben Vorstrafen zeigt, dass er in der Vergangenheit immer wieder delinquierte: Er verstiess gegen - 15 - die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts wie auch anderweitig ge- gen die Rechtsordnung (vgl. Strafregisterauszug sowie E. 4.3.3 hiervor). Er liess sich durch bedingte und unbedingte Geldstrafen sowie Bussen nicht von weiteren Straftaten abhalten. Auch seine stabilen persönlichen Verhält- nisse, die seit Jahren bestehen (vgl. GA act. 41 ff.), haben ihn von der Be- gehung von Straftaten nicht abgehalten. Es ist daher beim Beschuldigten von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, weshalb die Geld- strafe von 10 Tagessätzen unbedingt auszusprechen ist. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen, weshalb ihm die oberge- richtlichen Verfahrenskosten (§ 15 GebührD) in Höhe von Fr. 2'000.00 auf- zuerlegen sind. 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ent- schädigung für das Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte wird im Sinne der Anklage (Strafbefehl; vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) schuldig gesprochen. Entsprechend sind ihm die vor- instanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschä- digung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 16 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S.v. Art. 96 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 SVG; - des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG. 2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 genannten Geset- zesbestimmungen sowie Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen à Fr. 240.00, d.h. total Fr. 2'400.00, verurteilt. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der beschlagnahmte Elektro-Stehroller "Joyor S8-S" wird dem Beschuldig- ten auf dessen Verlangen innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt. Nach unbenutztem Ablauf der Frist trifft die Oberstaatsan- waltschaft die sachgemässen Verfügungen (Art. 267 Abs. 1 StPO). 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 4.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'707.90 (inkl. Anklagege- bühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.3. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen und obergerichtlichen Partei- kosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). - 17 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. August 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Möckli Hungerbühler