-9- 3. Die Berufung des Berufungsführers ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten für das obergerichtliche Berufungsverfahren von Fr. 2'000.00 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StGB i.V.m. § 15 GebührD). Ausgangsgemäss hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. 3. Der Berufungsführer hat seine Parteikosten selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)