Denn bereits nach dem Ausgeführten ergibt sich ein um 17.3 Stunden reduzierter Aufwand von gerundet 16 Stunden. Nachdem sich selbst bei der Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 220.00 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2024 vom 27. März 2025), der Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 95.20 und einer Aufrechnung der gesetzlichen Mehrwertsteuer – der Einfachheit halber mit dem höheren ab 1. Januar 2024 geltenden Satz von 8.1 % –, ein Betrag von weniger als Fr. 4'000.00 ergibt, erweist sich die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'181.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auch bei Berücksichtigung der Kostennote als angemessen und kann unter keinem Titel erhöht werden.