Selbiger ist um 1 Stunde auf angemessene 0.2 Stunden zu kürzen, zumal für die als Vorlage dienende Eingabe 0.3 Stunden geltend gemacht wurden. Nachdem der Berufungsführer im gesamten Verfahren bereits mehrfach den gleichen Beweisantrag bzw. einen auf das gleiche abzielende Beweisantrag gestellt hat, erscheint der geltend gemachte Aufwand von 0.9 Stunden für den mit Eingabe vom 13. Juni 2024 – auf Aufforderung des Gerichts – gestellten Beweisantrag als zu hoch und ist um 0.4 Stunden zu kürzen. Zusammenfassend ergibt sich hinsichtlich der gestellten Beweisanträge eine Kürzung von 2 Stunden.