Mithin hat sich der Berufungsführer bereits im Rahmen des Akteneinsichtsgesuch vom 19. Januar 2023 mit der Thematik des Ausbildungsnachweises auseinandergesetzt, weshalb der geltend gemachte Aufwand für den rund zweiseitigen Antrag (ohne Unterschriftzeilen) als zu hoch erscheint. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die geltend gemachten Aufwandpositionen rund einen Monat auseinanderliegen, was einen nicht notwendigen Zusatzaufwand für erneutes Durchlesen erfordert. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, den Aufwand um 0.6 Stunden auf angemessene 0.8 -8-