Hinsichtlich der zahlreichen Beweisanträge ergibt sich Folgendes: Der Berufungsführer beantragte mit Eingabe vom 19. Januar 2023 (act. 9) im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs bei der Staatsanwaltschaft die Herausgabe des Eichzertifikats bzw. die Ausbildungsbestätigung der die Geschwindigkeitskontrolle durchführenden Person. Darauf basierend stellte er im Verfahren wiederholt den Beweisantrag, dass ein Ausbildungsnachweis der die Geschwindigkeitsmessung durchführenden Person zu den Akten genommen werden soll (Eingabe vom 28. August 2023, act. 34 ff.; Stellungnahme vom 5. Oktober 2023, act. 47 f.; Eingabe vom 16. November 2023, act. 52 f.; Eingabe vom 25. Januar 2024, act.