Nicht ersichtlich ist die Notwendigkeit des Aktenstudiums, ohne dass selbiges in Zusammenhang mit eingehenden oder an die jeweilige Verfahrensleitung gerichtete Kommunikationen verbunden gewesen wäre (Positionen vom 8. Mai 2023 «AS Akten StrVA», 13. Oktober 2023, 18. Juni 2024), weshalb diese ermessensweise – da teilweise bereits aus anderen Gründen gekürzt – um 1.4 zu kürzen sind. Wie ausgeführt handelte es sich um einen überschaubaren und nicht komplexen Fall, weshalb keine Notwendigkeit für ein regelmässiges Aktenstudium ersichtlich ist.