Mit Blick auf die dargelegte fehlende Komplexität des Falles (vgl. oben) erscheint auch der geltend gemacht Aufwand von 4.1 Stunden zur Vorbereitung der Hauptverhandlung mit der Vorinstanz als überhöht. Damit übereinstimmend wurde denn auch kein Freispruch verlangt, sondern es ergaben sich in erster Linie Fragen zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit und zum Strafmass (inkl. Widerruf). Die mit seinem Plädoyer ausführlich vorgetragene Zusammenfassung der bisherigen Prozessgeschichte bzw. Kommunikation mit diversen Personen erscheint zudem nicht notwendig. Der geltend gemachte Aufwand ist um 2.1 Stunden auf angemessene 2 Stunden zu kürzen.