Mit der Vorinstanz ist der geltend gemachte Aufwand hinsichtlich der Vorwürfe des Betäubungsmittelkonsums bzw. des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, hinsichtlich welcher es zu einer Einstellung gekommen ist, nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Der Berufungsführer wurde vielmehr aufgefordert, seine diesbezüglichen Aufwände einzu- -7- reichen (act. 8 f.). Selbiges hat er unterlassen, weshalb der damit einhergehende Aufwand (Positionen vom 11. Januar 2023 [teilweise] und 2. Februar 2024) von ermessensweise 0.5 Stunde im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen ist.