) lagen bereits die negativen Bescheide hinsichtlich Alkohol- und Betäubungsmittelkonzentration in den Blut- und Urinproben vor. Die Vorwürfe konnten dem Verfahren – nach den kurz darauf erfolgten negativen Bescheiden – gar keine Komplexität mehr verleihen. Selbige waren denn auch in den jeweiligen Eingaben und Kommunikationen nicht von zentraler Bedeutung. Dass die (Teil- )Einstellungsverfügung erst vom 29. Januar 2024 datiert (act. 134 ff.), spielt vor dem Hintergrund der klaren Sachlage keine Rolle. Schliesslich vermochte auch der Widerruf des Vollzugs der tiefen bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen dem Verfahren keine Komplexität zu verleihen.