Das Verfahren wurde schliesslich auch nicht dadurch komplex, dass weitere Vorwürfe betreffend Betäubungsmittelkonsum und Fahren in fahrunfähigem Zustand im Raum standen. Auch dabei handelte es sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Sachverhalt. Der Beschuldigte wurde am 7. Januar 2023 mit dem Verdacht auf Alkohol- und/oder Drogenkonsum angehalten. Wenige Tage/Wochen später, namentlich am 23. bzw. 26. Januar 2023 (act. 122 ff.; act. 125 ff.) lagen bereits die negativen Bescheide hinsichtlich Alkohol- und Betäubungsmittelkonzentration in den Blut- und Urinproben vor.