einen regelmässigen durchschnittlich ca. monatlichen Austausch – teilweise mehrfach innert kurzer Zeit ohne erkennbare Verfahrenshandlungen – bzw. lange Telefonate oder Korrespondenzen abzuhalten. Entgegen dem Berufungsführer ist es denn auch nicht so, dass es sich um einen beträchtlichen Umfang von Verfahrensakten gehandelt hätte (Berufungsbegründung S. 4), nachdem die Untersuchungs- und Gerichtsakten mit 257 Aktoren überschaubar sind. Das Verfahren wurde schliesslich auch nicht dadurch komplex, dass weitere Vorwürfe betreffend Betäubungsmittelkonsum und Fahren in fahrunfähigem Zustand im Raum standen.