Der Beschuldigte hat sich nicht an die Geschwindigkeitsvorgaben gehalten. Insofern der Berufungsführer vorbringt, der Beschuldigte sei beruflich auf seinen Führerausweis angewiesen gewesen und aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung sei seine berufliche Zukunft auf dem Spiel gestanden, weshalb er ihn immer wieder detailliert über den Stand und die bevorstehenden Schritte habe orientieren müssen (Berufungsbegründung S. 3), macht er eben genau eine im Rahmen der amtlichen Verteidigung nicht zu entschädigende soziale Betreuung des Beschuldigten geltend und keinen notwendigen Zeitaufwand.