2.5 Stunden, total rund 9.7 Stunden, sind für den Austausch mit dem Beschuldigten insgesamt nicht mehr angemessen. Es ist allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten, nicht hingegen z.B. Aufwand für bloss soziale Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Dem Obergericht erscheinen eine kurze Besprechung vor bzw. nach der Einvernahme, eine kurze Vorbereitungsbesprechung hinsichtlich der erstinstanzlichen Verhandlung, sowie zwei anderweitige Kontakte als ausreichend, um den Anforderungen an eine angemessene -6-