verhandlung inkl. Wegzeit. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 95.20 und die gesetzliche Mehrwertsteuer. Damit erweist sich die von der Vorinstanz insgesamt zugesprochene Entschädigung in der Höhe von Fr. 4'181.35 ohne Weiteres als angemessen und kann nicht erhöht werden. 2.3.2. Selbst bei Berücksichtigung der Kostennote ergibt sich nichts anderes: Mit der Vorinstanz steht der geltend gemachte Aufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit der sich im Strafverfahren stellenden Fragen in einem offensichtlichen Missverhältnis, weshalb auch aus diesem Grund nicht unbesehen auf die Kostennote abgestellt werden kann.