Das Gericht hat über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Sachurteil zu befinden (BGE 139 IV 199). Mithin besteht kein Raum für eine separate Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers im Rahmen eines (nachträglichen) Beschlusses. Vielmehr ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers bei Fehlen einer Kostennote vom Gericht nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen. Diese Rechtslage musste Rechtsanwalt A._____, bei dem es sich um einen erfahrenen -5-